Warum du deinen Arbeitsvertrag niemals selbst kündigen solltest (auch nicht, wenn du schon einen neuen Job hast)

Kein Arbeitslosengeld, keine Abfindung, keine längere Kündigungsfrist und das Wettbewerbsverbot bleibt bestehenAußerdem: Liegt es wirklich nur an dir, dass du gehen willst? Oder gibt es einen zugrundeliegenden Grund, der beiden Parteien zumindest teilweise zuzuschreiben ist?

Kein Arbeitslosengeld (WW)

Wer seinen Arbeitsvertrag selbst kündigt, gilt grundsätzlich als selbst verschuldet arbeitslos und hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld (WW). Vielleicht hast du schon einen neuen Job, dann denkst du, das Arbeitslosengeld gar nicht zu brauchen. Aber wenn du so denkst, kennst du nicht das Phänomen der Nachwirkung der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit. Für den Anspruch auf WW gilt die Wochenregel: Du musst in den 36 Wochen vor der Arbeitslosigkeit mindestens 26 Wochen gearbeitet haben. Das UWV schaut auf das Arbeitsverhältnis, aus dem du arbeitslos geworden bist. Es kann sein, dass dein neuer Job keine 26 Wochen dauert – vielleicht wirst du in der Probezeit entlassen oder hast nur einen befristeten Vertrag, der kürzer ist als 26 Wochen. In diesem Fall schaut das UWV darauf, wie das vorherige Arbeitsverhältnis beendet wurde – und das hast du selbst gekündigt...

Keine Abfindung (Transitievergoeding)

Bei Einführung des Gesetzes „Wet Werk en Zekerheid“ (Gesetz Arbeit und Sicherheit) wurde groß angekündigt: Es gibt eine Abfindung, und die gilt für alle. Das stimmt, aber nicht für jemanden, der selbst kündigt. Man kann sich fragen, ob das wirklich gerecht ist. Auch jemand, der selbst kündigt, macht einen Übergang durch: Er verliert seine Betriebszugehörigkeit und muss oft mit einem befristeten Vertrag neu anfangen. Warum sollte dieser Arbeitnehmer dann keine Abfindung erhalten, während jemand, der beispielsweise wegen einer Reorganisation oder nach zwei Jahren Krankheit entlassen wird, schon?

Keine längere Kündigungsfrist

Für Kündigungen gelten oft die gesetzlichen Kündigungsfristen. Die betragen einen Monat für den Arbeitnehmer und für den Arbeitgeber einen Monat plus einen Monat für jeweils fünf Jahre Beschäftigung, maximal vier Monate. Nicht selten werden diese Kündigungsfristen einfach ausbezahlt.

Wettbewerbsverbot

Wer selbst kündigt, gibt damit seine Verhandlungsmacht auf, um über das Wettbewerbsverbot oder das Kundenbindungsverbot zu verhandeln. Das kann sehr unpraktisch sein, sowohl bei Bewerbungen als auch bei der Arbeit für einen neuen Arbeitgeber. Wettbewerbsverbote sind oft sehr weit gefasst und mit hohen Vertragsstrafen versehen. Dagegen kann man vor Gericht vorgehen, aber das kostet Zeit und das Ergebnis ist unsicher.

Was tun?

Wenn du nicht selbst kündigen musst, was solltest du dann tun? Ganz einfach: Du verhandelst mit deinem Arbeitgeber eine einvernehmliche Aufhebungsvereinbarung. Sachlich und professionell. Das machst du nicht allein, sondern zusammen mit deinem Fachanwalt für Arbeitsrecht. Nimm unverbindlich und vertraulich Kontakt auf mit Van Dis: Arbeitsrecht.

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