Beschränkung der Ermessensbonus

Das Bonusregelung ist aus dem modernen Vergütungspaket nicht mehr wegzudenken. Manchmal hängt ein wichtiger Teil der Vergütung eines Arbeitnehmers von dem Bonus ab. Dieser Bonus ist oft ganz oder teilweise nach Ermessen gewährt. Das bedeutet, dass die endgültige Gewährung des Bonus oder die Änderung der Regelung im freien Ermessen des Arbeitgebers liegt. Kürzlich wurden einige wichtige Urteile darüber gefällt, wie weit die Freiheit des Arbeitgebers bei der Bestimmung oder Änderung eines nach Ermessen gewährten Bonus reicht.

Aus diesen Urteilen lassen sich folgende Grundsätze ableiten:

  1. Die Art und Weise, wie der Arbeitgeber von einer Ermessensbefugnis Gebrauch macht, wird an den Maßstäben einer ordnungsgemäßen Arbeitgeberpflicht gemäß Artikel 7:611 BW gemessen.

  2. Dies bezieht sich nicht nur auf das Ergebnis, zu dem der Arbeitgeber gelangt ist, sondern auch auf das Verfahren vor der Entscheidung und die Begründung der Entscheidung.

Dabei muss der Arbeitgeber die folgenden Grundsätze beachten:

  • Sorgfaltsgrundsatz;

  • Vertrauensgrundsatz;

  • Begründungsgrundsatz; und

  • Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Fazit:

Wenn der Arbeitgeber von einem Ermessensspielraum in einer Bonusregelung Gebrauch macht, muss er dies als ordnungsgemäßer Arbeitgeber mit größter Sorgfalt tun.

Je weniger Ermessensspielraum die Bonusregelung lässt, desto schwieriger wird es sein, diese anzutasten.

Hinzugezogene Rechtsprechung:

Gerechtshof Amsterdam 18. Januar 2022, ECLI:NL:GHAMS:2022:140 und Hoge Raad 12. Mai 2023, ECLI:NL:HR:2023:693. Rechtbank Midden-Nederland 13. Dezember 2023, ECLI:NL:RBMNE:2023:6876.

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