Bonuszahlungen: Wann besteht ein Anspruch?

Ein “Bonus” ist etwas Zusätzliches zu dem, worauf man ohnehin Anspruch hat. Aber wie sieht das arbeitsrechtlich aus? Wann hat man tatsächlich Anspruch auf einen Bonus?

Ermessensspielraum (“discretionär“)

Ob ein Bonus gezahlt wird, hängt oft davon ab, ob zuvor festgelegte Ziele erreicht wurden. Werden diese nicht erreicht, besteht in der Regel kein Anspruch. Darüber hinaus enthalten viele Bonusregelungen eine Klausel, dass die endgültige Bonusgewährung von der Zustimmung des Managements abhängt. Solche Klauseln werden von Gerichten kritisch geprüft. Ist es in der Organisation üblich, Boni zu gewähren, oder erhält ein Arbeitnehmer bereits seit Jahren regelmäßig auf dieselbe Weise einen Bonus, dann wird der Bonus als Teil des Gehalts angesehen. In diesem Fall kann der Arbeitgeber nicht ohne Weiteres die Auszahlung verweigern.

Freistellung

Wurde man nicht tätig, aus Gründen, die dem Arbeitgeber zuzurechnen sind (z. B. Freistellung), muss der Arbeitgeber weiterhin das Gehalt zahlen. Das gilt grundsätzlich auch für Boni. Dabei ist zu prüfen, ob der Bonus auch gewährt worden wäre, wenn keine Freistellung erfolgt wäre. Wenn der Bonus von Unternehmenskennzahlen abhängt, ist das einfach zu beurteilen. Ist er jedoch an individuelle Leistungen geknüpft, muss geschätzt werden, ob diese erbracht worden wären.

Krankheit

Der gesetzliche Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall beträgt 70 % des maximalen Tagessatzes. Oft ist jedoch im Arbeitsvertrag geregelt oder betriebsüblich, dass das volle Gehalt weitergezahlt wird – und in diesem Fall besteht auch Anspruch auf die Bonuszahlung. Maßgeblich ist, was normalerweise an Bonus in dem Zeitraum gezahlt worden wäre.

Urlaub

Während des Urlaubs ist der Bonus ebenfalls weiterzuzahlen.

Schwangerschaft

Während des Mutterschutzes besteht kein Lohnanspruch gegenüber dem Arbeitgeber, sondern ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld gemäß dem Krankenversicherungsgesetz in Höhe des (gedeckelten) bisherigen Gehalts. Da Boni oft auf Jahresbasis berechnet werden, hat das Berufungsgericht in Arnheim entschieden, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, den Bonus anteilig zu kürzen, entsprechend der Abwesenheit wegen Mutterschutz. Manche sehen hierin einen Verstoß gegen europäische Gleichbehandlungsrichtlinien, aber der Europäische Gerichtshof hat sich dazu noch nicht eindeutig geäußert.

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